Scannen, Speichern & Weitergeben

Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen scannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar.

Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autor/‑innen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Insofern müssen klare Regeln gelten, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Für das Scannen und Abspeichern gelten deshalb einfache Grundsätze.


Die Regeln

Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken scannen:

  • Nur einmal pro Schuljahr und Klasse bis zu 15 % dieses Werkes (aber max. 20 Seiten).

  • Bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Das gilt für alle Printmedien, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke.

  • Kleine Werke sogar vollständig. Vollständig gescannt werden können

  • Musikeditionen (Noten/Liedtexte) mit maximal 6 Seiten,
  • sonstige Schriftwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten,
  • alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, sowie
  • vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).

Dazu gilt

  • Zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor/-in, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).

  • Aus einem Werk kann pro Schuljahr und Klasse nur einmal in dem dargestellten Umfang gescannt werden.

  • Die Lehrkräfte können die Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch verwenden, indem sie diese
  • digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler/-innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben;

  • ausdrucken und die Ausdrucke an die Schüler/-innen ihrer Klasse verteilen;
  • für ihre Schüler/-innen über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
  • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien gestattet ist (PC, Whiteboard, iPad, Laptop etc.), solange Zugriffe Dritter jeweils durch effektive Schutzmaßnahmen (Passwortschutz z. B.) ausgeschlossen sind.
  • Zulässig sind Scans für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Scans für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).

Fragen und Antworten

Darf ich kleinere Auszüge aus Schulbüchern mit Bildern und Tabellen scannen und für eigene Zwecke auf dem Schulserver speichern?

Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuchs (aber max. 20 Seiten) umfasst und der Scan für den eigenen Unterrichtsgebrauch vorgesehen ist. Das Dokument muss gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z. B. Passwortschutz) und darf nicht über das Internet abrufbar sein.

Was ist mit Bildungs- und Lernsoftware?
Wenn die Schule eine entsprechende Lizenz erworben hat, kann die Software auf dem Schulserver abgespeichert werden.
Darf die Lehrkraft gescannte Seiten eines Unterrichtswerks den Schülerinnen und Schülern über geschlossene Cloud-Gruppen in Lernmanagement-Systemen zur Verfügung stellen?

Nein. Gescannte Auszüge aus Unterrichtswerken dürfen nicht über das Internet zugänglich gemacht werden – auch nicht geschlossenen Cloud-Gruppen. Hierfür bieten die Verlage eigene Inhalte an.

Was meint denn „eigener Unterrichtsgebrauch“?
Das meint den Unterricht der einzelnen Lehrkraft mit ihren eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und auch den Vertretungsunterricht. Folglich können die gescannten Werkteile nur für eine bestimmte Klasse gespeichert und von ihr genutzt werden.
Was ist unter einer Musikedition zu verstehen?
Hierbei handelt es sich um Notenausgaben sowie um Liedtexte und zwar unabhängig davon, ob die Edition ausschließlich Noten (bspw. Partituren), ausschließlich Liedtexte oder Noten und Liedtexte umfasst.
Dürfen Lehrkräfte Auszüge aus Unterrichtswerken fotografieren, scannen oder abtippen und in eine KI-Anwendung laden (z. B. in ChatGPT, um von der KI Übungs- oder Arbeitsblätter generieren zu lassen)?

Nein. Das Hochladen der Inhalte in die KI-Anwendung ist eine Vervielfältigung. Der Fotokopiervertrag gestattet eine solche Vervielfältigung von Unterrichtswerken nicht. Allerdings bieten viele Verlage bereits eigene KI-Assistenten im Zusammenhang mit ihren Unterrichtswerken an.

Ich soll bei Scans immer die Quelle angeben. Das geht doch gar nicht.

Das geht. Die Quelle – die üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Oder es wird der Innentitel des Buches mit gescannt.

Ich habe mir als Lehrkraft ein Schulbuch selbst gekauft. Darf ich dieses scannen und über meinen eigenen PC im Unterricht einsetzen? Und darf ich Kopien dieser digitalen Version an meine eigene Klasse weitergeben?

Ja. 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) können gescannt und auf dem PC der Lehrkraft gespeichert werden. Mehr kann für diese Klasse nicht gescannt werden.

Kann ich Seiten aus dem Internet herunterladen, ausdrucken und in Klassensatzstärke kopieren?

Ja. Solange es sich nicht um digitale Lehrwerke, Unterrichtsmaterialien oder Musikeditionen handelt. Solche Werke dürfen nur entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen der Verlage genutzt werden. Von anderen digitalen Werken dürfen bis zu 15 % (aber max. ein Umfang, welcher 20 pdf-Seiten entspricht) heruntergeladen, ausgedruckt und kopiert werden. Wenn der Internetanbieter ausdrücklich keine Urheberrechte beansprucht, darf auch mehr heruntergeladen werden.

Welche Regeln gelten für bereits digital, z. B. in Form von PDF-Dateien, von den Verlagen zur Verfügung gestellte Arbeitsblätter?
Bei digitalen Medien sind stets die Lizenzbedingungen des jeweiligen Verlages maßgeblich.
Dürfen Fotos aus dem Internet heruntergeladen und auf dem Whiteboard wiedergegeben werden?
Ja. Fotos aus dem Internet dürfen heruntergeladen und in einer Schulklasse über das Whiteboard wiedergegeben werden.
Für wen gelten die dargestellten Regeln eigentlich?
Die Regeln gelten für sämtliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens).
  • Verband Bildungsmedien e. V.
  • Kurfürstenstraße 49
    60486 Frankfurt am Main
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