Einscannen, Speichern & Weitergeben

Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen einscannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar.

Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autor/‑innen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Insofern müssen klare Regeln gelten, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Für das Einscannen und Abspeichern gelten deshalb einfache Grundsätze.

Die Regeln

Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken, die ab 2005 erschienen sind, einscannen:
  • bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Das gilt für alle Printmedien, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke.
  • kleine Werke sogar vollständig. Vollständig eingescannt werden können
  • Musikeditionen (Noten/Liedtexte) mit maximal 6 Seiten,
  • sonstige Schriftwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten,
  • alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, sowie
  • vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).

Dazu gilt

  • Zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
  • Aus einem Werk kann pro Schuljahr und Klasse nur einmal in dem dargestellten Umfang eingescannt werden.
  • Die Lehrkräfte können die Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch verwenden, indem sie diese
  • digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler/-innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben;

  • ausdrucken und die Ausdrucke an die Schüler/-innen ihrer Klasse verteilen;
  • für ihre Schüler/-innen über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
  • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien gestattet ist (PC, Whiteboard, iPad, Laptop etc.), solange Zugriffe Dritter jeweils durch effektive Schutzmaßnahmen (Passwortschutz z. B.) ausgeschlossen sind.
  • Zulässig sind Scans für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Scans für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).

Fragen und Antworten

Kann ich zu Hause ein Kapitel aus einem Schulbuch einscannen, auf meinem Laptop speichern und meinen Schüler/-innen in der nächsten Unterrichtsstunde via Whiteboard zeigen?
Ja. Solange das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist und das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Darf die Lehrkraft den Schüler/-innen das eingescannte Kapitel per E-Mail schicken, damit diese das Kapitel für die nächste Unterrichtsstunde zu Hause vorbereiten?
Ja. Wenn das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist und das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ist es möglich, einen von mir eingescannten Auszug aus einem Mathematikbuch für jeden Schüler bzw. jede Schülerin auszudrucken und in der Klasse zu verteilen?
Ja. Solange das Lehrwerk 2005 oder später erschienen ist und das Kapitel nicht mehr als 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Darf ich kleinere Auszüge aus Schulbüchern mit Bildern und Tabellen einscannen und für eigene Zwecke auf dem Schulserver speichern?
Ja. Solange das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist, das Kapitel nicht mehr als 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) umfasst und der Scan für den eigenen Unterrichtsgebrauch vorgesehen ist. Das Dokument muss gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z. B. Passwortschutz) und darf nicht über das Internet abrufbar sein.
Was ist mit Bildungs- und Lernsoftware?
Wenn die Schule eine entsprechende Lizenz erworben hat, kann die Software auf dem Schulserver abgespeichert werden.
Was meint denn „eigener Unterrichtsgebrauch“?
Das meint den Unterricht der einzelnen Lehrkraft mit ihren eigenen Klassen, Kursen oder Lerngruppen und auch den Vertretungsunterricht. Folglich können die gescannten Werkteile nur für eine bestimmte Klasse gespeichert und von ihr genutzt werden.
Was ist unter einer Musikedition zu verstehen?
Hierbei handelt es sich um Notenausgaben sowie um Liedtexte und zwar unabhängig davon, ob die Edition ausschließlich Noten (bspw. Partituren), ausschließlich Liedtexte oder Noten und Liedtexte umfasst.
Warum kann ich nur Auszüge aus Werken, die ab 2005 erschienen sind, scannen und digital nutzen?
Weil die Verlage bei älteren Büchern häufig nicht über die digitalen Rechte verfügen. Deswegen gelten die Regeln nur für Werke ab 2005.
Ich soll bei Scans immer die Quelle angeben. Das geht doch gar nicht.
Das geht. Die Quelle – die üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Oder es wird der Innentitel des Buches mit eingescannt.
Ich habe mir als Lehrkraft ein Schulbuch selbst gekauft. Darf ich dieses einscannen und über meinen eigenen PC im Unterricht einsetzen? Und darf ich Kopien dieser digitalen Version an meine eigene Klasse weitergeben?
Ja. 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) können gescannt und auf dem PC der Lehrkraft gespeichert werden, solange das Erscheinungsjahr des Schulbuches 2005 oder später ist. Mehr kann für diese Klasse nicht eingescannt werden.
Kann ich Seiten aus dem Internet herunterladen, ausdrucken und in Klassensatzstärke kopieren?
Ja. Solange es sich nicht um digitale Lehrwerke, Unterrichtsmaterialien oder Musikeditionen handelt. Solche Werke dürfen nur entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen der Verlage genutzt werden. Von anderen digitalen Werken dürfen bis zu 15 % (aber max. aber ein Umfang, welcher 20 pdf-Seiten entspricht) heruntergeladen, ausgedruckt und kopiert werden. Wenn der Internetanbieter ausdrücklich keine Urheberrechte beansprucht, darf auch mehr heruntergeladen werden.
Welche Regeln gelten für bereits digital, z. B. in Form von PDF-Dateien, von den Verlagen zur Verfügung gestellte Arbeitsblätter?
Bei digitalen Medien sind stets die Lizenzbedingungen des jeweiligen Verlages maßgeblich.
Dürfen Fotos aus dem Internet heruntergeladen und auf dem Whiteboard wiedergegeben werden?
Ja. Fotos aus dem Internet dürfen heruntergeladen und in einer Schulklasse über das Whiteboard wiedergegeben werden.
Für wen gelten die dargestellten Regeln eigentlich?
Die Regeln gelten für sämtliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens).
  • Verband Bildungsmedien e. V.
  • Kurfürstenstraße 49
    60486 Frankfurt am Main
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