Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen scannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar.
Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autor/‑innen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Insofern müssen klare Regeln gelten, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Für das Scannen und Abspeichern gelten deshalb einfache Grundsätze.
Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken scannen:
Nur einmal pro Schuljahr und Klasse bis zu 15 % dieses Werkes (aber max. 20 Seiten).
Bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Das gilt für alle Printmedien, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke.
Kleine Werke sogar vollständig. Vollständig gescannt werden können
Zu den Digitalisaten ist stets die Quelle anzugeben (Autor/-in, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
Aus einem Werk kann pro Schuljahr und Klasse nur einmal in dem dargestellten Umfang gescannt werden.
digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler/-innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben;
Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ja. Wenn das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ja. Solange das Kapitel nicht mehr als 15 % des Schulbuchs (aber max. 20 Seiten) umfasst und der Scan für den eigenen Unterrichtsgebrauch vorgesehen ist. Das Dokument muss gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z. B. Passwortschutz) und darf nicht über das Internet abrufbar sein.
Nein. Gescannte Auszüge aus Unterrichtswerken dürfen nicht über das Internet zugänglich gemacht werden – auch nicht geschlossenen Cloud-Gruppen. Hierfür bieten die Verlage eigene Inhalte an.
Nein. Das Hochladen der Inhalte in die KI-Anwendung ist eine Vervielfältigung. Der Fotokopiervertrag gestattet eine solche Vervielfältigung von Unterrichtswerken nicht. Allerdings bieten viele Verlage bereits eigene KI-Assistenten im Zusammenhang mit ihren Unterrichtswerken an.
Das geht. Die Quelle – die üblichen bibliographischen Angaben – kann zum Beispiel vor dem Scannen auf die Vorlage notiert und dann mit gescannt werden. Oder es wird der Innentitel des Buches mit gescannt.
Ja. 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) können gescannt und auf dem PC der Lehrkraft gespeichert werden. Mehr kann für diese Klasse nicht gescannt werden.
Ja. Solange es sich nicht um digitale Lehrwerke, Unterrichtsmaterialien oder Musikeditionen handelt. Solche Werke dürfen nur entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen der Verlage genutzt werden. Von anderen digitalen Werken dürfen bis zu 15 % (aber max. ein Umfang, welcher 20 pdf-Seiten entspricht) heruntergeladen, ausgedruckt und kopiert werden. Wenn der Internetanbieter ausdrücklich keine Urheberrechte beansprucht, darf auch mehr heruntergeladen werden.