Foto­kopieren

Für das Kopieren aus Schulbüchern und anderen Druckwerken gelten ebenfalls einfache Regeln. Dabei dürfen die Fotokopien Schulbücher und sonstige Unterrichtsmaterialien nicht ersetzen. Die Lehrkräfte sollen Kopien gleichwohl in einem sinnvollen Umfang nutzen dürfen.

Die Regeln

Für den eigenen Unterrichtsgebrauch können Lehrkräfte aus Druckwerken analog in Klassenstärke fotokopieren:
  • bis zu 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Das gilt für alle Werke, d. h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke.
  • kleine Werke sogar vollständig. Vollständig fotokopiert werden können:
  • Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,
  • sonstige Druckwerke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien) mit maximal 20 Seiten,
  • alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie
  • vergriffene Werke (außer Schulbücher und Unterrichtsmaterialien).

Dazu gilt

  • Auf den Kopien ist stets die Quelle anzugeben (Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr und Seite).
  • Aus einem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur einmal im genannten Umfang (15 %, aber max. 20 Seiten) kopiert werden.
  • Zulässig sind Kopien für den Schulunterricht (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterricht) und für Prüfungszwecke. Fotokopien für den Schulchor, das Schulorchester oder -bands usf. sind nicht erlaubt (es sei denn, im Rahmen des Unterrichts).

Fragen und Antworten

Ist es zulässig, einen Auszug aus einem Roman zu fotokopieren?
Ja – und zwar bis zu 15 % des Romans, maximal aber 20 Seiten. Ist der Roman 300 Seiten stark, so können bis zu 20 Seiten kopiert werden (und nicht 45 Seiten).
Aus einem Arbeitsheft mit 24 Seiten will ich 8 Seiten für meinen Unterricht fotokopieren. Geht das?
Nein. Arbeitshefte sind Unterrichtsmaterialien. Sie werden eigens für den Unterrichtsgebrauch hergestellt. Daher gilt die 15 %-Grenze. Aus dem Arbeitsheft können deshalb etwas mehr als 3 Seiten kopiert werden.
Darf ich Artikel aus einer pädagogischen Fachzeitschrift auch für meinen eigenen Gebrauch kopieren?
Ja, solange es sich nur um einen Artikel handelt. Mehrere Artikel aus derselben Fachzeitschrift dürfen für den eigenen Gebrauch nicht kopiert werden. Aber Achtung: Das Einscannen solcher Artikel für den eigenen Gebrauch ist nicht gestattet, denn die Beiträge dienen zumindest mittelbar einem eigenen beruflichen Zweck.
Kann ich eine Schullektüre, d. h. die Lektüreausgabe eines Schulbuchverlages, komplett fotokopieren?
Nein. Schullektüren sind Unterrichtsmaterialien. Daher gilt die 15 %-Grenze.
Was ist, wenn ich aus einem Schulatlas Kopien einer Karte brauche?
Auch aus einem Schulatlas dürfen bis zu 15 % (aber max. 20 Seiten) kopiert werden. Insofern ist die Kopie einer Karte aus einem Schulatlas möglich.
Was heißt „Klassensatzstärke“?
Damit sind alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines (Oberstufen-)Kurses gemeint. Für diese darf in dem genannten Umfang kopiert werden.
Darf ich ein Lied für den Unterricht kopieren?
Ein Lied (mit oder ohne Noten) ist ein geschütztes Werk. Es darf grundsätzlich vollständig kopiert werden.
Ich möchte aus einer Liedersammlung mit 80 Seiten kopieren. Wie viele Seiten darf ich vervielfältigen?
Liedersammlungen bis zu 6 Seiten dürfen ganz kopiert werden. Haben sie mehr Seiten, so dürfen bis zu 15 % (aber max. 20 Seiten) vervielfältigt werden.
Aus welchen Werken darf ich bis zu 15 % bzw. maximal 20 Seiten fotokopieren?
Aus allen denkbaren Druckwerken und somit auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Hierzu zählen z. B. auch Kursmaterialien für die Oberstufe und Arbeitshefte.
Ich möchte im Unterricht ein Kapitel aus einem in Spanien erschienenen Sachbuch oder Lehrwerk nutzen. Geht das?
Auch aus ausländischen Druckwerken dürfen Kopien für den Unterricht gefertigt werden. Hier gilt ebenfalls die 15 % (aber max. 20 Seiten)-Regel. Kleine Werke dürfen auch ganz kopiert werden. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland erschienene Schulbücher und Unterrichtsmaterialien. Aus diesen kann leider nicht kopiert werden, da die ausländischen Schulbuchverlage dies nicht gestattet haben.
Wer darf für den Unterrichtsgebrauch kopieren?
Alle Lehrkräfte der staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne des Schulgesetzes ihres Landes. Kopieren dürfen die Lehrkräfte auf dem Schulkopierer, einem eigenen Kopierer zu Hause oder in einem gewerblichen Copyshop. Es ist auch unerheblich, ob das Originalwerk an der Schule vorhanden ist oder privat gekauft wurde.
Ich will das Kapitel „Weimarer Republik“ aus einem Schulbuch fotokopieren, welches nicht an unserer Schule eingeführt ist.
Das Kapitel darf für die Schüler kopiert werden, solange es 15 % des Schulbuches (aber max. 20 Seiten) nicht überschreitet.
Für meinen bilingualen Geschichtskurs möchte ich Texte und Bilder aus einem amerikanischen Buch fotokopieren. Darf ich das?
Ja. Bis zu 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) dürfen kopiert werden. Auch einzelne Bilder können kopiert werden. Kopieren aus ausländischen Schulbüchern ist nicht erlaubt, denn die ausländischen Schulbuchverlage haben den Schulen hierfür keine Rechte eingeräumt.
Kann ich ein ganzes Kapitel aus einem Sachbuch fotokopieren?
Ja – sofern dieses Kapitel nicht mehr als 15 % des Sachbuches (aber max. 20 Seiten) umfasst.
Ich habe mir privat einen Lehrerband gekauft. Darin sind Kopiervorlagen. Darf ich diese Vorlagen uneingeschränkt kopieren oder gilt hier auch die 15-%-Regel?
Kopiervorlagen dürfen Sie für Ihre eigene Klasse unbeschränkt kopieren. Hier ist das Kopieren von den Verlagen freigegeben. Nicht zulässig ist es allerdings, Kopien für Klassen anderer Lehrkräfte zu erstellen.
Was sind Unterrichtswerke, Werke zu Unterrichtszwecken oder Unterrichtsmaterialien? Woran erkenne ich die?
Das sind Werke, die für den Unterricht an Schulen konzipiert und hergestellt wurden. Hierzu gehören u. a. die klassischen Schulbücher wie auch Arbeitshefte, Lernhilfen, Fachkunden für die berufliche Ausbildung, Übungsmaterialien, Kursmaterialien für die Oberstufe sowie deutsch- oder fremdsprachige Lektüren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt ist oder nicht bzw. aus welchem Bundesland es stammt.
Was sind „vergriffene“ Werke?
Vergriffen ist ein Werk (z. B. ein Buch oder eine Zeitschrift), wenn es vom Verlag (dauerhaft) nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wann es erstmals erschienen ist. Für Werke, die vor 1966 erschienen und inzwischen vergriffen sind, baut das Deutsche Patent- und Markenamt ein Zentralregister auf.
Für wen gelten die dargestellten Regeln eigentlich?
Die Regeln gelten für sämtliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen oder privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens).
  • Verband Bildungsmedien e. V.
  • Kurfürstenstraße 49
    60486 Frankfurt am Main
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